Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz

Regel 138 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

Regel 138 (a) EPGVO → Name der unterlegenen Partei und des Vertreters
Die Erwiderung muss den Namen der unterlegenen Partei und des Vertreters dieser Partei enthalten.

Regel 138 (b) EPGVO → Postalische und elektronische Adresse
Die Erwiderung muss die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an die unterlegene Partei sowie die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten enthalten.

Regel 138 © EPGVO → Aktenzeichen
Die Erwiderung muss das dem Verfahren zugeteilte Aktenzeichen enthalten.

Regel 138 (d) EPGVO → Begründung des Widerspruchs
Die Erwiderung muss die Begründung enthalten, warum dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entgegengetreten wird.

Regel 138 (e) EPGVO → Vorgebrachte Tatsachen
Die Erwiderung muss die vorgebrachten Tatsachen enthalten.

Regel 138 (f) EPGVO → Vorgebrachte Beweismittel
Die Erwiderung muss die vorgebrachten Beweismittel enthalten.

siehe auch

Regel 137 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.

Regel 139 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.