Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents

Regel 55 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents enthalten sein müssen.

Regel 55 (2) EPGVO

Die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents muss die Gründe für die Ablehnung oder Zustimmung zur Änderung sowie alle relevanten Beweismittel und Dokumente enthalten.

siehe auch

Regel 55 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.