Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents

Regel 32.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents enthalten sein müssen.

Regel 32.2 EPGVO

Sofern angesichts der vorgeschlagenen Änderungen erforderlich, kann die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents Vorbringen gemäß Regel 44(d) bis (h) und alternativ Vorbringen zur Nichtverletzung enthalten.

Die Regeln 55 und 32.3 legen fest, dass der Patentinhaber (Beklagter) innerhalb eines Monats auf die Verteidigung des Klägers zur geplanten Änderung des Patents antworten darf. Die Erwiderung darf nur auf Punkte eingehen, die im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des Patents stehen. Das „Front-Loading“-Prinzip begrenzt hier neue Argumente auf solche, die im Rahmen der Änderung relevant sind.1)

siehe auch

Regel 32 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.

1)
Einheitliches Patentgericht, Urteil vom 15. Juli 2024, Rechtssache UPC_CFI_2024_0001