Inhalt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz

Regel 350 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz eine kurze Darstellung der Anträge und Tatsachen enthalten muss.

Regel 350 (4) EPGVO

Die Entscheidung des Gerichts erster Instanz enthält eine kurze Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen sowie die Tatsachen und rechtlichen Ausführungen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt.

siehe auch

Regel 350 EPGVO → Entscheidungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts.