Informationen über Rechte und Pflichten der Zeugen

Regel 177 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass das Gericht den Zeugen über seine Rechte und Pflichten gemäß den Regeln 178 und 179 informieren muss.

Regel 177 (3) EPGVO

In der Anordnung, mit welcher der Zeuge geladen wird, informiert das Gericht den Zeugen auch über dessen Rechte und Pflichten als Zeuge gemäß den Regeln 178 und 179, einschließlich der Sanktionen, die gegen nicht erschienene Zeugen verhängt werden können.

siehe auch

Regel 177 EPGVO → Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung.