Regel 177 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass das Gericht den Zeugen über seine Rechte und Pflichten gemäß den Regeln 178 und 179 informieren muss.
In der Anordnung, mit welcher der Zeuge geladen wird, informiert das Gericht den Zeugen auch über dessen Rechte und Pflichten als Zeuge gemäß den Regeln 178 und 179, einschließlich der Sanktionen, die gegen nicht erschienene Zeugen verhängt werden können.
Regel 177 EPGVO → Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung.