Hinweise für das schriftliche Verfahren

Regel 41(e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Hinweise für das schriftliche Verfahren.

Regel 41(e) EPGVO Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:

der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise.

siehe auch

Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.