Hinweis auf Versäumnisentscheidung

Regel 158 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Hinweis, den das Gericht der betreffenden Partei geben muss, wenn eine Sicherheitsleistung angeordnet wird.

Regel 158 (4) EPGVO

Im Rahmen der Festsetzung des Zeitraums nach Absatz 1 unterrichtet das Gericht die betreffende Partei darüber, dass gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Partei die angemessene Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist leistet.

siehe auch

Regel 158 EPGVO → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.