Hinweis auf Berufungsmöglichkeit

Regel 211 (6) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) fordert, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen den Hinweis auf die Berufungsmöglichkeit gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 enthält.

Regel 211 (6) EPGVO

Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

siehe auch

Regel 211 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.