Regel 173 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 bei der Beweisaufnahme.
Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen an, soweit anwendbar, oder jedes andere anwendbare Übereinkommen oder jede andere Vereinbarung.
Regel 173 EPGVO → Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme
Beschreibt die Methoden der justiziellen Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme.