Haager Übereinkommen vom 18. März 1970

Regel 173 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen anwendet, soweit dieses anwendbar ist, oder jedes andere anwendbare Übereinkommen oder jede andere Vereinbarung.

Regel 173 (2) EPGVO

Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, soweit anwendbar, oder jedes andere anwendbare Übereinkommen oder jede andere Vereinbarung an.

siehe auch

Regel 173 EPGVO → Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme
Beschreibt die Methoden, die das Gericht für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme anwendet.