Grundsatz der Kostenverteilung

Regel 328 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

Regel 328 (1) EPGVO

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der obsiegenden Partei, soweit diese notwendig waren, es sei denn, das Gericht entscheidet aus besonderen Gründen anders.

siehe auch

Regel 328 EPGVO → Verfahrenskosten
Regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten.