Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes

Regel 87 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann.

Regel 87 (a) EPGVO → Verstoß gegen EU-Verordnungen
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift vorliegt.

Regel 87 (b) EPGVO → Verstoß gegen Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben vorliegt.

Regel 87 © EPGVO → Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorliegt.

Regel 87 (d) EPGVO → Amtsmissbrauch
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn Amtsmissbrauch vorliegt.

siehe auch

Regel 87 EPGVO → Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann.