Gründe für die Aufhebung der Entscheidung oder Anordnung

Regel 226 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung vorgebracht werden müssen.

Regel 226 (b) EPGVO

Die Berufungsbegründung muss die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung enthalten.

siehe auch

Regel 226 EPGVO → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.