Artikel 13 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses.
Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.