Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses

Artikel 13 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses.

Artikel 13 (4)

Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

siehe auch

Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.