Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses

Artikel 14 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass der Beratende Ausschuss sich eine eigene Geschäftsordnung gibt.

Artikel 14 (4)

Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

siehe auch

Artikel 14 → Beratender Ausschuss
Beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt.