Artikel 14 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass der Beratende Ausschuss sich eine eigene Geschäftsordnung gibt.
Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14 → Beratender Ausschuss
Beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt.