Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren im Kontext des Einheitlichen Patentgerichts ist durch mehrere spezifische Regelungen geprägt. Die Befugnis des Gerichts, Verfahrensmaßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten, ist in Regel 296 und 297 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts festgelegt. Die verschiedenen Verfahrensstufen, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens, sind in Regel 85 beschrieben.

Das schriftliche Verfahren, das den Austausch von Schriftsätzen umfasst, ist in Regel 43 geregelt. Einstweilige Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann, sind in Regel 206 und 211 beschrieben.

Die Möglichkeit der Mediation oder Schlichtung wird in Regel 205 behandelt.

Die Verwaltung der Verfahrensfristen, einschließlich der Berechnung und Verlängerung, ist in den Regeln 300 und 301 festgelegt. Diese Regelungen bieten einen umfassenden Überblick über die Verfahrensregeln und -abläufe im Rahmen von Patentstreitigkeiten.