Geltungsdauer des Übereinkommens

Artikel 86 EPGÜ

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

siehe auch

EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.