Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe

Regel 375.2 EPGVO regelt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe für alle Verfahren vor dem Gericht.

Regel 375.2 EPGVO

Prozesskostenhilfe kann für alle Verfahren vor dem Gericht bewilligt werden.

siehe auch

Regel 375 → Ziel und Geltungsbereich
Legt das Ziel und den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.