Regel 125 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.
Die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein.
Regel 125 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes
Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.