Gebühren für kleine und Kleinstunternehmen

Regel 370 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt spezielle Regelungen und mögliche Ermäßigungen für die Zahlung der Gerichtsgebühren durch kleine und Kleinstunternehmen fest.

Regel 370 (5) EPGVO

Kleine und Kleinstunternehmen können unter bestimmten Bedingungen eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren beantragen. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung der Ermäßigung sind vom Gericht festzulegen.

siehe auch

Regel 370 EPGVO → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.