Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 26 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten hat.

Regel 26 EPGVO

Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 26 EPGVO → Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung
Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.