Gebühr für die Verletzungswiderklage

Regel 53 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungswiderklage zu entrichten ist.

Regel 53 (1) EPGVO → Festgebühr für Verletzungswiderklage
Legt fest, dass für die Einreichung einer Verletzungswiderklage eine Festgebühr zu entrichten ist.

Regel 53 (2) EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr für Verletzungswiderklage
Bestimmt, dass zusätzlich zur Festgebühr eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten ist, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.