Regel 53 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebührenregelungen für die Verletzungswiderklage.
Der Beklagte hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungswiderklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15 und Regel 16.3 bis .5 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.