Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung

Regel 46 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist.

Regel 46 EPGVO

Der Kläger hat die Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.