Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 70 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist.

Regel 70 (1) EPGVO → Festgebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Legt fest, dass eine Festgebühr für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist.

Regel 70 (2) EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr
Beschreibt, dass zusätzlich zur Festgebühr eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten ist, wenn der Wert der Klage 500.000 EUR übersteigt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.