Gebühr für die Klage

Regel 88 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten hat.

Regel 88 (3) EPGVO

Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 88 EPGVO → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest.