Gebühr für die Berufung

Regel 228 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten ist.

Regel 228 (1) EPGVO → Festgebühr und streitwertabhängige Gebühr
Legt fest, dass für die Einreichung einer Berufung eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß der Gebührentabelle zu entrichten ist.

Regel 228 (2) EPGVO → Fälligkeit der Gebühr
Bestimmt, dass die Gebühr bei Einreichung der Berufung fällig wird und dass der Nachweis der Zahlung der Gebühr zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht werden muss.

Regel 228 (3) EPGVO → Folgen der Nichtzahlung
Beschreibt die Konsequenzen, wenn die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, einschließlich der Möglichkeit, dass die Berufung als nicht eingelegt gilt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.