Gebühr für den Überprüfungsantrag

Regel 333.3 EPGVO beschreibt die Gebühr, die für den Überprüfungsantrag zu zahlen ist.

Regel 333.3 EPGVO

Die um Überprüfung nachsuchende Partei zahlt die Gebühr für die Überprüfung der verfahrensleitenden Anordnung gemäß Teil 6. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 333 → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.