Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 132 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühren, die für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten sind.

Regel 132 EPGVO

Der Antragsteller hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.