Regel 20 (4) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass Fristen, die in dieser Durchführungsordnung festgelegt werden müssen, vom Europäischen Patentamt bestimmt werden. Die Frist beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate, sofern nichts anderes vorgesehen ist.
Wird in dieser Durchführungsordnung einschließlich der laut dieser Durchführungsordnung entsprechend anwendbaren Vorschriften des EPÜ auf eine „zu bestimmende Frist“ Bezug genommen, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, beträgt eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als vier Monate.
Regel 20 DOEPS → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Regelt die Bestimmung von Fristen durch das Europäische Patentamt.