Fristen und Inhalt der Replik und Duplik

Regel 32.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen für die Einreichung der Replik auf die Erwiderung und der Duplik auf die Replik fest.

Regel 32.3 EPGVO

Der Inhaber kann auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents innerhalb eines Monats nach Zustellung der Erwiderung eine Replik einreichen, und der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

Regel 32 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.