Fristen für die Replik auf die Erwiderung

Regel 55 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Replik auf die Erwiderung fest.

Regel 55 (3) EPGVO

Der Kläger reicht die Replik auf die Erwiderung innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Erwiderung ein.

siehe auch

Regel 55 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.