Fristen für die Berufungsschrift

Regel 224.1 EPGVO beschreibt die Fristen, innerhalb derer der Berufungskläger die Berufungsschrift einreichen muss.

Regel 224.1 EPGVO

Der Berufungskläger muss die Berufungsschrift einreichen: (a) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder (b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1(c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.

siehe auch

Regel 224 → Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.