Frist zur Vorlage der Vollmacht

Regel 285 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb derer die schriftliche Vollmacht vorgelegt werden muss.

Regel 285 (2) EPGVO

Die schriftliche Vollmacht muss innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist vorgelegt werden.

siehe auch

Regel 285 EPGVO → Vollmachten
Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.