Frist zur Einreichung der Erwiderung

Regel 56 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Verletzungswiderklage eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen hat.

Regel 56 (1) EPGVO

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Verletzungswiderklage hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen.

siehe auch

Regel 56 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verletzungswiderklage eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung.