Frist für die Einreichung der Erwiderung

Regel 49 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten fest.

Regel 49 (1) EPGVO

Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen.

siehe auch

Regel 49 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Beschreibt die Fristen und möglichen Inhalte für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten.