Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung

Regel 235 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung fest.

Regel 235 (1) EPGVO

Innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird.

siehe auch

Regel 235 EPGVO → Berufungserwiderung
Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.