Regel 234 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb derer der Berufungskläger die Anfechtung einreichen muss.
Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.
Regel 234 EPGVO → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.