Frist für die Anfechtung

Regel 234 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb derer der Berufungskläger die Anfechtung einreichen muss.

Regel 234 (2) EPGVO

Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.

siehe auch

Regel 234 EPGVO → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.