Regel 178 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers dem Zeugen Fragen stellen können.
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen.
Regel 178 EPGVO → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.