Fortsetzung der Nutzung von Patenten

Artikel 81 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt Personen, die in gutem Glauben Patente nutzen, die Gegenstand einer zu überprüfenden Entscheidung sind, diese weiterhin zu nutzen.

Artikel 81 (4)

Personen, die in gutem Glauben Patente nutzen, die Gegenstand einer zu überprüfenden Entscheidung sind, soll gestattet werden, die Patente auch weiterhin zu nutzen.

siehe auch

Artikel 81 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren nach einer Endentscheidung des Gerichts wiederaufgenommen werden kann.