Regel 339 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zustellung durch elektronische Mittel erfolgen soll, sofern dies möglich ist.
Die Zustellung erfolgt durch elektronische Mittel, sofern dies möglich ist.
Regel 339 EPGVO → Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.