Regel 23 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit Verfahren über den einheitlichen Patentschutz.
Entscheidungen des Europäischen Patentamts, gegen die gemäß Artikel 32 Absatz 1 i) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben werden kann, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht statthaft ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.