Form der Entscheidung

Regel 174 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die Entscheidung des Gerichts schriftlich ergeht und die wesentlichen Gründe für die Entscheidung enthält.

Regel 174 (3) EPGVO

Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz ergeht schriftlich und enthält die wesentlichen Gründe für die Entscheidung.

siehe auch

Regel 174 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt das Verfahren und die Kriterien, nach denen das Gericht über einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entscheidet.