Folgen der Überprüfung

Regel 319 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die möglichen Folgen einer Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz fest, einschließlich der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung.

Regel 319 (3) EPGVO

Die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz kann zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung führen, wenn festgestellt wird, dass die Entscheidung nicht im Einklang mit den Verfahrensregeln steht.

siehe auch

Regel 319 EPGVO → Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz
Beschreibt die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.