Folgen der Nichterfüllung von Anordnungen

Regel 103.2 EPGVO legt fest, dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei einer Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt.

Regel 103.2 EPGVO

Wenn eine Partei einer Anordnung des Berichterstatters nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, kann der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 erlassen.

siehe auch

Regel 103 → Vorbereitung der Zwischenanhörung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.