Regel 190 (7) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) gibt an, dass das Gericht das Versäumnis einer Partei, der Anordnung der Beweisvorlage nachzukommen, bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigen muss.
Kommt eine Partei der Anordnung der Beweisvorlage nicht nach, hat das Gericht dieses Versäumnis bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen.
Regel 190 EPGVO → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.