Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung

Regel 235 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung.

Regel 235 (3) EPGVO

Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen.

siehe auch

Regel 235 EPGVO → Berufungserwiderung
Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.