Regel 11.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Parteien zu jeder Zeit während des Verfahrens ermutigen kann, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Das Gericht kann die Parteien zu jeder Zeit während des Verfahrens ermutigen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Regel 11 EPGVO → Streitbeilegung
Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.