Artikel 39 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Finanzierung der Betriebskosten des Zentrums.
Die Betriebskosten des Zentrums werden aus dem Haushalt des Gerichts finanziert.
EPGÜ, Teil 2 → Finanzvorschriften
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten, sowie die Festsetzung und Überprüfung der Gerichtsgebühren.