Finanzierung des Zentrums

Artikel 39 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Finanzierung der Betriebskosten des Zentrums.

Artikel 39

Die Betriebskosten des Zentrums werden aus dem Haushalt des Gerichts finanziert.

siehe auch

EPGÜ, Teil 2 → Finanzvorschriften
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten, sowie die Festsetzung und Überprüfung der Gerichtsgebühren.