Finanzierung des Haushalts durch Einnahmen und Beiträge

Artikel 36 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Finanzierung des Haushalts des Gerichts durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.

Artikel 36 (1)

Der Haushalt des Gerichts wird aus den eigenen Einnahmen des Gerichts und erforderlichenfalls — zumindest in der Übergangszeit nach Artikel 83 — aus Beiträgen der Vertragsmitgliedstaaten finanziert. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.

siehe auch

Artikel 36 → Haushalt des Gerichts
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.