Finanzbeiträge der Vertragsmitgliedstaaten

Artikel 36 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Bereitstellung besonderer Finanzbeiträge durch die Vertragsmitgliedstaaten.

Artikel 36 (4)

Ist das Gericht nicht in der Lage, mit seinen Eigenmitteln einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen, so stellen ihm die Vertragsmitgliedstaaten besondere Finanzbeiträge zur Verfügung.

siehe auch

Artikel 36 → Haushalt des Gerichts
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.