Feststellung der Identität und Wahrheitserklärung

Regel 178 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Feststellung der Identität des Zeugen und die Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.

Regel 178 (1) EPGVO

Nach Feststellung der Identität des Zeugen und vor Beginn seiner Vernehmung fordert der Vorsitzende Richter den Zeugen auf, folgende Erklärung abzugeben: „Ich erkläre und bekräftige feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß, dass die Aussage, die ich machen werde, die Wahrheit ist, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit.“

siehe auch

Regel 178 EPGVO → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.